AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der O/D Ottweiler Druckerei und Verlag GmbH, im Folgenden O/D genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL. Abweichende oder ergänzende Bedingungen erkennt O/D - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, O/D stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von O/D.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen O/D und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
  4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

§ 2 Beratung

  1. O/D berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
  2. Die Beratung von O/D erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
  3. Die Beratung von O/D erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von O/D erstellten Produkte und Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch O/D erbracht werden.
  4. Die Beratungsleistungen von O/D basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von O/D sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
  3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von O/D, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
  4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
  5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
  6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von O/D. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von O/D.
  7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von O/D ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
  8. O/D ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
  10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
  11. Die Leistungen von O/D ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  12. O/D behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann O/D, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

§ 4 Rahmenverträge

  1. Ist zwischen O/D und dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart, nach welchem der komplette Jahresbedarf gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen O/D und dem Auftraggeber möglich.
  2. 2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist O/D berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Vertragsänderungen

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. O/D behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
  5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferzeit

  1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber O/D nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
  5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von O/D verlassen hat oder O/D die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
  6. O/D ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  7. Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftraggeber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 7 Abnahmeverzug

  1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann O/D Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann O/D für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. O/D ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
  3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von O/D nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
  4. Ist O/D berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von O/D um die Dauer der eingetretenen Störung. Lieferung und Liedertermin stehen unter der Bedingung, dass nicht unbeeinflussbare Faktoren, wie etwa die Corona-Krise, die Lieferung behindern.
  2. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretende Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. nicht verschuldeter Material- oder Energiemangel bei O/D, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit sich O/D bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
  3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt O/D dem Auftraggeber ab Kenntnis unverzüglich mit.
  4. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch O/D berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Bezahlung

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von O/D nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
  2. O/D ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  3. O/D ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
  5. O/D ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
  6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  7. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit O/D. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Auftraggeber. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
  8. Bestehen mehrere offene Forderungen von O/D gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist O/D berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
  9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist O/D berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit. Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist O/D berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist O/D berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
  12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von O/D nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen O/D gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von O/D.
  13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn O/D seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. Ist eine Leistung von O/D unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von O/D Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
  15. O/D ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.
  16. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von O/D nicht enthalten ist, insbesondere weil O/D aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die O/D nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die O/D belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die O/D Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

§ 10 Erfüllungsleistungen

  1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von O/D. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
  2. Erfüllungsort der an O/D zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von O/D.
  3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch O/D angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
  6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt O/D Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
  7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und O/D davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Anlieferung

  1. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen haftet O/D mangels Pflichtverletzung nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch O/D.
  2. Die zu bearbeitenden Waren werden von O/D auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist O/D nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die O/D durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.
  4. O/D steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  5. Die O/D vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist O/D berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber O/D die Rückgabe der Gegenstände verlangt.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und der O/D hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie der O/D eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber überlässt O/D die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich O/D die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
  4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Maßabweichungen der von O/D zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
  7. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

§ 13 Gewährleistung

  1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von O/D vorliegt, ist O/D nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
  2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit O/D auch durch den Auftraggeber erfolgen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
  5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

§ 14 Rechtsmängel

  1. Aufträge nach O/D übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn O/D infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber O/D von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
  2. Die Haftung von O/D für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass O/D die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
  3. Im Fall von Rechtsmängeln ist O/D nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
  4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von O/D ist O/D grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Leistungen von O/D bestehen und ob die Leistungen von O/D am Verwendungsort im Übrigen eingesetzt werden können. Die Haftung von O/D für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass O/D eine darüber hinausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
  5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von O/D auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von O/D zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
  6. Die von O/D zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der O/D und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen der O/D zu.
  7. Sämtliche von O/D entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der O/D und dürfen ohne Zustimmung der O/D in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
  8. Sofern O/D im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebene Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der O/D unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist O/D, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
  9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird O/D durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

§ 15 Haftung

  1. Sofern O/D, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet O/D für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern O/D, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen O/D, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen O/D bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  6. Eine Haftung von O/D ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

§ 16 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von O/D sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,  438 Abs. 3, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet O/D nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.

§ 17 Eigentumserwerb

  1. O/D behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller O/D aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. O/D behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Wird Eigentum von O/D mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt O/D Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
  3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt O/D Eigentum im Verhältnis des Wertes der O/D-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Sofern O/D durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich O/D das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an O/D abzutreten.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von O/D steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit O/D nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an O/D abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten O/D-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von O/D, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
  7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter O/D-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an O/D abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist O/D berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
  8. Der Auftraggeber informiert O/D unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von O/D hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von O/D stehenden Waren und über die an O/D abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt O/D bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von O/D zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
  9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht O/D ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von O/D gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von O/D um mehr als 10 %, so wird O/D auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Lettershop- und Versandarbeiten

  1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen und Mailings, insbesondere Anschreiben, Flyern und Briefumschlägen, erfolgt in branchenüblicher Weise. Dazu gehört insbesondere die postalische Vorbereitung des Versands mit Adressieren, Falten, Verpacken, Frankieren, Freistempeln, Portooptimieren, Sortieren, Auszählen und zur Post bringen bzw. abholen lassen. Abweichende Anweisungen des Auftraggebers sind für O/D nur verbindlich, wenn diese von O/D schriftlich bestätigt wurden.
  2. Anfallende Porto- und Transportkosten werden von O/D als Pauschale angefordert und sind vom Auftraggeber spätestens 3 Tage vor dem Postauflieferungstermin in voller Höhe einem O/D-Konto unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutzuschreiben. Vor Zahlungseingang ist O/D nicht zur Postauflieferung verpflichtet.
  3. Sollten Gebühren oder auch Nachforderungen der Deutschen Post AG oder anderer Versandunternehmen wegen insbesondere Gewichtstoleranzen anfallen, so trägt der Auftraggeber diese Nachforderungen. Die Kosten werden nach Auftragsbeendigung in einer Endabrechnung mit der Pauschale verrechnet.
  4. Werden von O/D weitere Leistungen, wie Selektionen, Daten-Kodierung, Daten-Konvertierung, postalische Überprüfung und Korrektur, Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Dublettenabgleiche, Splitten in Teilmengen und Reduzierung, Portooptimierung, Laserdruck, Reagiererverfolgung, Druck und Produktionsdienstleistungen, Media-Dienstleistungen, Versanddienstleistungen oder allgemeine Direktmarketingberatung erbracht, so sind diese gesondert zu vergüten.

§ 19 Datennutzung und -verarbeitung

  1. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstiger Datenschutzregelungen, wie bspw. des Telemediengesetzes (TMG).
  2. Daten sind insbesondere personenbezogene Daten, d. h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, wie die postalische Adresse, persönliche Merkmale und sonstige Gruppenmerkmale. Verarbeiten ist insbesondere das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten. Nutzung ist jede Verwendung der Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
  3. Die Datenverarbeitung und -nutzung erfolgt im Auftrag des Auftraggebers. Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wird von O/D nur im Rahmen der Vorgaben des Art. 28 DSGVO durchgeführt.
  4. O/D ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen des Auftraggebers nachzukommen. Im Übrigen kann O/D widersprechen. O/D wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall innerhalb von 10 Werktagen informieren.
  5. O/D ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, bis die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung erfüllt und vom Auftraggeber schriftlich nachgewiesen sind. Hierfür setzt O/D dem Auftraggeber eine angemessene Frist. O/D ist befugt, nach Ablauf der Frist vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
  6. Steht dem Auftraggeber für die von O/D zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten nur ein eingeschränktes und/oder ein von Weisungen eines Dritten abhängiges Nutzungsrecht zu, ist er verpflichtet, O/D hierüber in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle darf der Auftraggeber O/D ausschließlich mit der Verarbeitung und Nutzung beauftragen, die dem eingeschränkten Nutzungsrecht und/oder den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für O/D identifizierbar zu machenden Daten entsprechen. Die Weisungen eines Dritten sind O/D schriftlich vorzulegen.
  7. Erhält eine der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung und Verarbeitung der Daten Informationen, die der weiteren Verarbeitung oder Nutzung entgegenstehen, insbesondere Kenntnisse, die für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Beteiligten notwendig sind, wird sie die andere Partei unverzüglich hierüber informieren. Der Auftraggeber hat insbesondere zu beachten, dass bei einer erstmaligen Speicherung personenbezogener Daten sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten Pflichten gemäß des DSGVO zu erfüllen sind.
  8. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass O/D die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber unter Beachtung der DSGVO für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigten Interessen von O/D erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung und Nutzung dieser Daten überwiegt.

§ 20 Datenübermittlung und -verschlüsselung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu verarbeitenden Daten entsprechend den rechtlichen Anforderungen, insbesondere der DSGVO und des TMG zu verwenden und zu übermitteln und O/D zu den beauftragten Nutzungen und Verarbeitungen zu überlassen.
  2. Der Auftraggeber hat die Daten bei der elektronischen Übermittlung entsprechend den gängigen technischen Verschlüsselungsverfahren, wie Passwortsicherung etc., zu sichern und O/D den Schlüssel zur Decodierung mitzuteilen. Die Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere die Verletzung des Datengeheimnisses oder Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte, liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt.
  3. O/D wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die zum Schutz der Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter erforderlich sind und den Anforderungen der DSGVO entsprechen.

§ 21 Materialbearbeitung

Überlässt der Auftraggeber der O/D Materialien zur Bearbeitung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

  1. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art ist der O/D frei Haus zu liefern.
  2. Die zu bearbeitenden Waren werden von der O/D bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist die O/D nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
  3. Die der O/D überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die O/D den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung der O/D über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
  4. Erweist sich die O/D überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind der O/D die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
  5. Bei der Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei der O/D.
  6. Stellt der Auftraggeber Druckfilme zur Verfügung, dann nur in Verbindung mit korrigierten Andrucken.
  7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von O/D erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. O/D ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  8. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Auftraggeber angelieferten Ware haftet die O/D nicht.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die der O/D durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
  10. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von der O/D kein Ersatz geleistet.

§ 22 Werkzeuge

  1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung der O/D bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 19 begründeten Verpflichtungen von O/D erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
  2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht O/D ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

§ 23 Korrekturabzüge und Andrucke

  1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an O/D mit Druckreiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
  2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer späteren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.
  3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ 24 Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von O/D wahren.
  2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von O/D weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
  4. Verfahren, die die O/D dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der O/D unzulässig.
  5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit O/D gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch O/D erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit O/D werben.
  6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von O/D erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von O/D Geschäfte abzuwickeln oder diese zu bewerben.

§ 25 Geltendes Recht

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von O/D. O/D ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 26 Kontaktdaten

O/D Ottweiler Druckerei und Verlag GmbH Geschäftsführer:
Petra Krenn und Dominique Paul Johannes-Gutenberg-Straße 14
66564 Ottweiler

Telefon: +49 (0) 6824 9001-0
Telefax: +49 (0) 6824 9001-22

E-Mail: info@od-online.de
www.od-online.de

Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken,
Handelsregister Nr.: HRB 43088
Ust.ID Nr.: DE8113638448